Die Leistungen unserer KFZ-Prüfstelle in Uetersen

Der Schwerpunkt unserer Leistungen als KFZ-Sachverständige liegt im Bereich der regelmäßigen amtlichen und sicherheitsrelevanten Fahrzeuguntersuchungen und Prüfungen.  Wir prüfen Ihr Fahrzeug im Auftrag und Namen der KÜS.  


Unsere Leistungen im Auftrag der KÜS umfassen:

  • Hauptuntersuchung
  • Teiluntersuchung Abgas
  • Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
  • Prüfungen nach BOKraft §41 & §42
  • Untersuchungen nach §5 FZV
  • Gasanlagenprüfungen nach § 41 a StVZO (GSP und GWP)
  • Oldtimereinstufung nach §23 StZVO


Weitere Dienstleistungen:

  • Schaden- und Wertgutachten
  • KÜSPlus Gebrauchtwagencheck
  • Gasprüfungen nach DVGW G-607

Kontakt

04122-9796940

Ing.-Büro Friesen

Franz-Kruckenberg-Str. 4A, 25436 Uetersen

 

ÖFFNUNGSZEITEN
Mo. Mi. Fr. 10:00 - 18:00 Uhr
Di. Do. 10:00 - 14:00 Uhr

Samstags geschlossen

KÜS Partnerbüro Uetersen

Wir sind KÜS-Partnerbüro

Hauptuntersuchung

Bei der Hauptuntersuchung handelt es sich um die regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge, die im Normalfall bei PKW alle zwei Jahre erfolgen muss. Bei der HU prüfen wir insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug. Dazu gehören beispielsweise die Bremsanlage, Lenkanlage oder das Fahrgestell. 

Teiluntersuchung Abgas

Die Teiluntersuchung Abgas dient dem Umweltschutz und der frühzeitigen Fehlererkennung an der Abgasanlage. Bei der Umweltverträglichkeitsüberprüfung werden unter anderem das Motormanagement- und das Abgasreinigungssystem  geprüft.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)


Für den Ein- oder Anbau von bestimmten (Tuning)-Teilen muss ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden. Dafür ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.


Für den positiven Abschluß einer Änderungsabnahme durch einen Prüfingenieur, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Dazu gehört beispielsweise, dass das Fahrzeug auch mit Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein muss.

Untersuchungen nach §5 FZV

Stellt die Polizei bei einer Kontrolle Mängel an Ihrem Fahrzeug fest, erhalten Sie eine sogenannte Mängelkarte.

Die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug sollten Sie unverzüglich beseitigen lassen. Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden und die Mängelkarte der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurücksenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schreitet die Zulassungsstelle ansonsten ein und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs wird angeordnet, oder der Betrieb des Fahrzeugs untersagt.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher sein sollte.

Untersuchungen nach BOKraft § 41 & §42

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen einer schärferen Überwachung durch den Gesetzgeber. Daher wurde die "BOKraft speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erlassen.

Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, müssen deshalb im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden. (§ 41 BOKraft)

Oldtimereinstufung nach §23 StZVO

Die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer nach §23 und der damit verbundene Erhalt eines H-Kennzeichens muss durch einen Prüfingenieur im Rahmen einer Untersuchung erfolgen. 


Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug den Bedingungen zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes  und der Definition des Oldtimers entspricht. Dazu gehört unter Anderem, dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmalig in den Verkehr gekommen ist und sich weitestgehend im Originalzustand befindet.

Gasanlaganprüfungen nach § 41 a StVZO
(GSP und GWP)

GSP steht für Gassystemeinbauprüfung. Diese wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. 


Im Gegensatz zur einmaligen GSP  ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in regelmäßigen Abständen durchgeführt, normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung.


Gasprüfungen nach DVGW G-607

Flüssiggasanlagen in privat genutzte Wohnwagen und Wohnmobilen  (z.B. zum Heizen oder Kochen) müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes und zusätzlich alle 2 Jahre durch einen Fachbetrieb überprüft werden. 

Grundlage dieser Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607. Ergibt eine Prüfung keine Beanstandung, erhalten Sie eine Prüfplakette. Die Prüfung ist auch dann verpflichtend, wenn das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt.